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AGB
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Stand: 01. Mai 2023
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
In allen Vertragsbeziehungen, in denen HUBSTER.S für einen Auftraggeber Leistungen erbringt, gelten - soweit keine abweichenden individuellen Vertragsabreden bestehen - ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils allgemein gültige HUBSTER.S Preis- und Konditionenliste.
Leistungen der HUBSTER.S sind insbesondere:
- Die Beratung im Bereich der digitalen Prozessoptimierung in Fertigung sowie Administration.
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Die Analyse betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Unternehmensprozesse um einen kundenspezifischen Digitalisierungsplan abzuleiten.
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Technische Dienstleistungen wie Software-Installation, die Instandhaltung dieser technischen Infrastrukturen sowie die Änderung oder Ergänzung dieser Strukturen
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Die Entwicklung kundespezifischer Anwendungen, welche die vorhandenen Daten sowie die von HUBSTER.S erschlossenen Datenquellen nutzen
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Der Verkauf von IT-Hardware und Peripheriegeräten
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Hierbei ist es unerheblich, ob die Leistung lokal beim Kunden oder via Remote-Anbindung oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmedien erbracht wird.
Bedingungen des Auftraggebers – insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen – und abweichende Vereinbarungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von HUBSTER.S schriftlich anerkannt sind. Als Anerkennung gilt weder das Schweigen auf die Zusendung von Bedingungen noch die widerspruchslose Ausführung eines Auftrages.
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§ 2 Leistungserbringung
1. Sofern nicht anders vereinbart arbeitet HUBSTER.S im Rahmen von Entwicklungsprojekten in einem agilen Projektmanagement-Modus. Dieser ermöglicht einerseits eine höhere Zielorientierung und hierdurch schnellere Ergebnisse, erfordert jedoch andererseits ein hohes Level an Mitwirkung und Reaktionsbereitschaft durch den Kunden. HUBSTER.S stellt zur optimalen Strukturierung und Abarbeitung der Aufgaben einen Projektleiter bereit. Der Kunde hat einen Mitarbeiter seines Unternehmens als „Product Owner“ zu benennen, der gemeinsam mit dem Projektleiter der HUBSTER.S eine Priorisierung für den anstehenden Entwicklungszyklus (Sprint, i.d.R. 1-2 Wochen, in Ausnahmefällen auch länger) vornimmt, gemeinsam in enger Abstimmung mit dem HUBSTER.S-Projektleiter die Anforderungen und Abnahmekriterien definiert, die Ergebnisse der Sprints testet und validiert sowie im Fall von fachlichen/technischen Fragen auskunftsfähig ist oder diese Fragen weiter in die Organisation des Kunden delegieren kann. Der Kunde trägt dabei die Verantwortung für durch sein Unternehmen verschuldete Verzögerungen im Projekt (etwa durch eine unzureichende Spezifikation von Anforderungen oder verspätete Abnahme-Tests).
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2. HUBSTER.S wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Auftraggebers beachten und die Leistungen nach den jeweils gültigen Regeln der Datenverarbeitung erbringen.
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3. HUBSTER.S wird sich bemühen, unter Ausnutzung ihrer Erfahrungen und Kenntnisse das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
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4. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann HUBSTER.S schriftliche Notizen anfertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn HUBSTER.S sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen 2 Wochen schriftlich Gegenvorstellungen erhebt.
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5. HUBSTER.S kann die Durchführung ablehnen, wenn ihr die Erfüllung der Vorgaben als undurchführbar erscheint oder wenn keine ausreichende Kapazität verfügbar ist.
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§ 3 Zusammenarbeit
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1. Der Auftraggeber und HUBSTER.S benennen als Ansprechpartner jeweils einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann. Die Erreichbarkeit des Ansprechpartners muss sichergestellt sein.
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2. HUBSTER.S ist bei der Leistungserbringung auf die unentgeltliche Unterstützung des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber wird deshalb HUBSTER.S bei der Leistungserbringung nach Kräften unterstützen, insbesondere HUBSTER.S unverzüglich alle Informationen und Daten zur Verfügung stellen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, Vorgaben genau und schriftlich fixieren, Fragen unverzüglich beantworten sowie die Zwischenprüfung der Arbeitsergebnisse und die erforderlichen Tests durchführen.
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3. Für die vertraglich zu erbringende Leistung stellt der Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, die erforderliche Infrastruktur incl. der notwendigen Berechtigungen unentgeltlich zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere:
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DV-Anlagen und Peripheriegeräte,​
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Softwareprogramme,
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Kommunikationseinrichtungen etc.
Bindungen an bestimmte Nutzungszeiten werden HUBSTER.S rechtzeitig mitgeteilt.
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4. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter der HUBSTER.S immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
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5. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit HUBSTER.S oder Dritten sicherzustellen.
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6. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungs- oder Beistellpflichten, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Dadurch entstehender personeller Mehraufwand bei HUBSTER.S wird nach den Sätzen gemäß der zwischen dem Auftraggeber und HUBSTER.S vereinbarten Preise.
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7. Falls der Auftraggeber im Rahmen des Auftrages Softwareprogramme, Informationen und/oder Daten zur Verfügung stellt, haftet der Auftraggeber dafür, dass er alle notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen besitzt, so dass die Weitergabe und Nutzung durch HUBSTER.S nicht Rechte Dritter verletzt.
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§ 4 Personal
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1. HUBSTER.S ist für den Einsatz ihres Personals allein verantwortlich.
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2. HUBSTER.S kann einen Mitarbeiter nach vorheriger Information des Auftraggebers - jederzeit - durch einen anderen, die fachlichen Anforderungen erfüllenden Mitarbeiter des eigenen Hauses, einen freien Mitarbeiter oder einen Mitarbeiter eines von HUBSTER.S beauftragten Subunternehmens ersetzen. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem „Mitarbeiter der HUBSTER.S“ oder „HUBSTER.S-Mitarbeiter“ die Rede ist, ist damit auch ein freier Mitarbeiter oder ein Mitarbeiter eines von HUBSTER.S beauftragten Subunternehmens erfasst.
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3. Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein HUBSTER.S ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Sie treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Die Arbeitszeit disponieren die Mitarbeiter der HUBSTER.S nach den Erfordernissen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber wird Wünsche/Anforderungen wegen der zu erbringenden Leistungen ausschließlich dem von HUBSTER.S benannten Ansprechpartner übermitteln. Den HUBSTER.S-Mitarbeitern gegenüber hat der Auftraggeber keine Weisungsbefugnis.
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§ 5 Leistungszeit
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1. Sofern nicht im Einzelfall eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, sind Liefer- und Leistungsfristen als unverbindlich zu betrachten.
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2. HUBSTER.S wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die vereinbarten Leistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen zu erbringen.
HUBSTER.S wird den Auftraggeber umgehend über absehbare Verzögerungen informieren.
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3. Kommt HUBSTER.S in Verzug, so kann der Auftraggeber nach zweimaliger Nachfristsetzung den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Mahnungen und Nachfristsetzungen bedürfen der Schriftform. Bei der Bemessung der Frist sind die Bedeutung und der Umfang des Auftrages zu berücksichtigen Nachfristsetzungen müssen jedoch mindestens 12 Arbeitstage betragen. Die schon erbrachten Leistungen werden entsprechend § 6 abgerechnet.
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4. Wenn HUBSTER.S dadurch, dass Mitwirkungen oder Informationen des Auftraggebers ausstehen, in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert.
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§ 6 Vergütung
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1. HUBSTER.S berechnet, soweit nicht im Einzelfall eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, die erbrachten Leistungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit sowie gegebenenfalls Material (z. B. Dokumentation) und Computernutzungszeit gemäß der vertraglich vereinbarten Kosten und Konditionen. Der Auftraggeber erstattet außerdem Nebenkosten wie Übernach-tungs- und Fahrtkosten nach Aufwand sowie Spesen gemäß der vertraglich vereinbarten Kosten und Konditionen. Generell werden die Reise- und Nebenkosten ab Standort des Beraters in Rechnung gestellt.
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2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
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3. Die Abrechnung erfolgt spätestens monatlich auf Basis der benötigten Stunden und Materialkosten.
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4, Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht ge währt. Ab 10 Tagen nach Fälligkeit berechnet HUBSTER.S - unbeschadet weitergehender Rechte - Zinsen in Höhe des jeweils gesetzlich gültigen Verzugszinssatzes, derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB.
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5. HUBSTER.S kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so kann HUBSTER.S eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
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6. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen HUBSTER.S ist nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber kann seine Forderungen - unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB - nicht an Dritte abtreten.
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7. Können die Leistungen aus Gründen, die HUBSTER.S nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten trotzdem berechnet, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass die betreffenden HUBSTER.S-Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden konnten oder der Auftraggeber eine vereinbarte Leistung rechtzeitig, d. h. spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin, schriftlich storniert.
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§ 7 Vertraulichkeit
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1. Der Auftraggeber und HUBSTER.S sind verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder auftragsbezogenen vertraulichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung vom anderen Vertragspartner bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners dürfen diese Informationen weder Dritten zugänglich gemacht noch für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
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2. Dies gilt nicht für Informationen, die ohne Verletzung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und HUBSTER.S allgemein bekannt sind oder werden oder die dem empfangenden Vertragspartner ohne eine solche Verletzung bei Empfang bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite ohne eine solche Verletzung bekannt werden.
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3. Der Auftraggeber übernimmt es, alle von ihm im Rahmen der Leis tungserbringung eingesetzten Personen schriftlich über die Rechte der HUBSTER.S an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zur Geheimhaltung zu belehren und auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht zu verpflichten.
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4. Die Vertragspartner sind befugt, im Rahmen der Vertragserfüllung die Ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
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5. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände sorgfältig, insbesondere ihm evtl. überlassene Quellprogramme und Dokumentationen, um einen Missbrauch auszuschließen.
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§ 8 Nutzung von Arbeitsergebnissen
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1. HUBSTER.S behält sich an den Ergebnissen der Leistungserbringung alle Rechte vor, insbesondere eventuell bestehende Urheberrechte, auch soweit die Ergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber erhält jedoch das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Arbeitsergebnisse und die im Rahmen der Leistungserbringung von HUBSTER.S gefertigten Dokumente und Programme für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden. Im Sinne von Reverse Engineering ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, die Strukturen von HUBSTER.S wiederzuverwenden ohne vorherige Genehmigung.
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2. Das Anfertigen von Vervielfältigungen der überlassenen Unterlagen und Softwareprogramme ist nur zur Datensicherung, zur Fehlerbeseitigung bei Softwareprogrammen und zur Herstellung der Interoperabilität der Programme (vorübergehend oder dauerhaft) zulässig. Bei ei ner Vervielfältigung sind Urheberrechtsvermerke, Registriernummern und sonstige Kennungen mit zu übernehmen.
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3. HUBSTER.S ist berechtigt, zu Referenzzwecken über die Leistungserbringung für den Auftraggeber zu berichten.​
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§ 9 Höhere Gewalt
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1. Wird HUBSTER.S durch das Vorliegen von Umständen höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert, ist HUBSTER.S insoweit von gesetzlichen oder vertraglichen Sanktionen befreit. Die Fristen für die Erfüllung der betroffenen Vertragspflichten werden um eine angemessene Zeitspanne verlängert. Bei Vorliegen höherer Gewalt auf Seiten des Auftraggebers gilt § 6, Absatz 7, entsprechend.
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2. Umstände höherer Gewalt sind für die Vertragsparteien billigerweise nicht vorhersehbare, außergewöhnliche und von ihrem Willen unabhängige Umstände wie z. B. Überschwemmungen, Erdbeben, Explosionen, Pandemien, Streik oder Aussperrung bei HUBSTER.S, dem Auftraggeber oder bei Sublieferanten, die einen wesentlichen, bei Zugrundelegung vernünftiger Maßstäbe nicht vermeidbaren Einfluss auf die Erfüllung der Vertragspflichten haben.
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3. Der Vertragspartner, der sich auf das Vorliegen von Umständen höherer Gewalt beruft, ist verpflichtet, dem anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Kenntniserlangung, schriftlich über den Beginn und die Beendigung der Umstände höherer Gewalt zu benachrichtigen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Bestätigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer vorzulegen. Der Entlastungsgrund wird zum Zeitpunkt des Eintretens der Umstände oder, falls eine Benachrichtigung nicht rechtzeitig erfolgt, mit der Benachrichtigung wirksam.
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4. Falls die Umstände höherer Gewalt sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken, werden die Vertragspartner innerhalb von weiteren vier Monaten versuchen, eine gegenseitig annehmbare Lösung zu finden. Falls dies nicht gelingt, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
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§ 10 Sach- und Rechtsmängel
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1. Für Informationen, Daten, Programme u. ä., die vom Auftraggeber zur Leistungserbringung beigestellt werden, übernimmt HUBSTER.S keine Haftung.
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2. HUBSTER.S leistet Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Besteller bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann, und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der HUBSTER.S oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der HUBSTER.S begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die HUBSTER.S. Garantien, wie z. B. die Vereinbarung von Beschaffenheitsmerkmalen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Geschäftsleitung der HUBSTER.S.
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3. Der Auftraggeber wird HUBSTER.S auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseiti gung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen (Rügepflicht nach §§ 377, 378 HGB). Nur der benannte Ansprechpartner (§ 3 Abs. 1) ist zu Rügen befugt. Auch für die Nacharbeit gilt die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nach § 3.
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4. Für den Fall von Mängeln hat HUBSTER.S zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei der Bemessung der Frist sind die Bedeutung und der Umfang des Auftrages zu berücksichtigen. Fristsetzungen müssen jedoch mindestens 12 Arbeitstage betragen. In diesem Zusammenhang kann HUBSTER.S auch alternative Lösungen anbieten.
Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder bessert HUBSTER.S auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
Für Schadensersatz gilt § 11. Andere Ansprüche sind ausgeschlos sen, z. B. auf Aufwendungsersatz bei einer Mangelbeseitigung durch Dritte.
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5. Der Auftraggeber hat die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschrän kungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die Systemumgebung (mit)verursacht sind. Leistungen, welche die HUBSTER.S erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, werden gemäß § 6 in Rechnung gestellt.
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6. HUBSTER.S erklärt, dass ihr bezüglich der erbrachten Leistungen keine Rechte Dritter bekannt sind.
Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung von HUBSTER.S seine Rechte verletzt, wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich und umfassend HUBSTER.S benachrichtigen. Der Auftraggeber ermächtigt bereits jetzt die HUBSTER.S, die geltend gemachten Ansprüche, soweit zulässig, auf eigene Kosten abzuwehren.
Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. HUBSTER.S kann nach ihrem Ermessen die außergerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten führen, die Ansprüche des Dritten erfüllen oder die angegriffenen Gegenstände durch diese Regelung gilt nicht, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter auf einer vertragswidrigen Nutzung der Softwareprodukte durch den Auftraggeber beruht.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften für Rechtsmängel mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
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§ 11 Haftung
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1. HUBSTER.S haftet nicht für Schäden, gleich aus welchen Rechtsgrund (Verzug, unerlaubte Handlung oder sonstiges), außer nach den folgenden Bestimmungen:
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- bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für welche HUBSTER.S eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
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- in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf 0,5% des Auftragswertes für jeden Arbeitstag des Verzuges, insgesamt jedoch in allen Fällen auf maximal 5% des Auftragswertes bis in Höhe von maximal EUR 25.000,- aus dem einzelnen Vertrag;
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- darüber hinaus, soweit HUBSTER.S gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen (vgl. z. B. §§ 3 und 10). Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Pro-
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2. Falls der Auftraggeber eine weitergehende Sicherung gegen Scha densfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen hierfür sorgen.
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3. Für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen HUBSTER.S auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt - außer in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden - eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 10) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
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§ 12 Sonstiges
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1. Auf Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und HUBSTER.S findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit von Gesetzen über den Internationalen Handelskauf bzw. des UN Kaufrechts sind ausgeschlossen.
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2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern ist - soweit zulässig - Schweinfurt. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter, durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint als nicht erfolgversprechend.
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3. Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und HUBSTER.S dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners übertragen werden.
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4. Änderungen und Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und HUBSTER.S bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung/Abänderung des Schriftformerfordernisses.
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5. Falls ein Vertragspartner es unterlässt oder darauf verzichtet, irgendein Recht auszuüben oder geltend zu machen, so gilt dies nicht als Verzicht auf irgendein anderes Recht.
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6. Sind oder werden einzelne vertragliche Bestimmungen zwischen dem Auftraggeber und HUBSTER.S ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch wirksame Bestimmungen so zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst erreicht wird. Dies gilt auch im Falle einer Vertragslücke, soweit hierfür keine entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind.
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